Gesetze / Aufzugsverordnung

12. ProdSV

§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs

Stand: 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/6#abs-1 (1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/6#abs-2 (2) Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/6#abs-3 (3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/6#abs-4 (4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/6#abs-5 (5) Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.

§ 5 § 7